OGH 1Nc71/07t

OGH1Nc71/07t25.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Prof. Mag. Helmut W*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 21.000,- s.A., über den Delegierungsantrag des Antragstellers gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller brachte - verbunden in einem Schriftsatz - einen „Delegationsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG" und eine auf eine angeblich schuldhaft rechtswidrige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützte Amtshaftungsklage direkt beim Obersten Gerichtshof ein, ohne zunächst das gemäß § 9 Abs 1 AHG an sich zuständige Landesgericht Innsbruck zu befassen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist (1 Nc 23/04d mwN).

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d mwN). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen, die Eingabe zur Gänze dem Einschreiter rückzuübermitteln.

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