Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. I***** GmbH, 2. Martin G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. Gerhard Z*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, 3. D***** GmbH, *****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2007, GZ 5 R 71/07h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Inhaltlich befasst sich der Revisionsrekurs mit der Auslegung der zwischen der Erstklägerin und der Drittbeklagten bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung deren Vertragsbeziehungen. Ob aber auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligter Personen denkbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp, etwa 1 Ob 140/05v; 9 ObA 37/06s).
2. Schließlich setzt sich der Revisionsrekurs mit der Frage auseinander, ob sich die Beklagten begründet auf § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB berufen haben. Das Rekursgericht hat die Abweisung des Sicherungsantrags jedoch gar nicht auf eine vertrauliche Weitergabe der Behauptungen gestützt, sondern darauf, dass die inkriminierten Behauptungen ohnehin wahr gewesen seien.
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