OGH 5Ob186/07z

OGH5Ob186/07z28.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1) Renate B*****, und 2) Alfred T*****, beide vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Abschreibung von Grundstücken und anderen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ 378 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gabriel T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Trattner, öffentlicher Notar in Rosegg-Velden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Juni 2007, AZ 4 R 224/07v, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gabriel T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Der Servitutsberechtigte hat den Beschluss des Erstgerichts am 26. März 2007 zu eigenen Handen zugestellt erhalten. Der Rekurs des Servitutsberechtigten langte am 27. April 2007 beim Erstgericht ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen Verspätung zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG).

Die 30-tägige Rekursfrist begann hier am 27. März 2007 zu laufen und endete am 25. April 2007. Der am 27. April beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Servitutsberechtigten war daher verspätet. Die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG (nF) ist im Grundbuchsverfahren zufolge des unverändert aufrecht gebliebenen § 123 Abs 2 GBG (weiterhin) ausgeschlossen.

Eine erheblichen Rechtsfrage stellt sich nicht. Der Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, ist daher zurückzuweisen.

Stichworte