OGH 5Ob170/07x

OGH5Ob170/07x28.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei Traude V*****, vertreten durch Hasberger_Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2; 3, 6 MRG (hier: einstweilige Verfügung: § 37 Abs 3 Z 20 MRG), über den außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2007, GZ 39 R 128/07y-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1. Die Antragstellerin behauptet das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, weil sie nicht zu einem näher bezeichneten Vorbringen betreffend eine ihr vermeintlich drohende Gesundheitsgefährdung angeleitet worden sei. Im Sicherungsverfahren sind aber die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen. Eine richterliche Anleitung gemäß § 182 ZPO zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, kommt im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [insb T4]). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2.1. Die Antragstellerin sieht eine ihre drohende Gesundheitsgefährdung und deshalb einen unwiederbringlichen Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO, weil sie nach Entfernung der Türen und Fenster am Gang den vor Witterungseinflüssen ungeschützten Weg zum und das unbeheizte Gang-WC benützen müsse.

2.2. Die Antragstellerin gelangte schon bisher über eine Außentreppe zum Gang-WC und in der Wohnung der Antragstellerin sowie am Gang-WC selbst sind Türen und Fenster nicht entfernt worden. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen eine - die Erlassung einer auf § 381 Z 2 EO gestützten einstweiligen Verfügung rechtfertigende - Gesundheitsgefährdung verneinte, dann stellt dies jedenfalls keine unvertretbare, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0005103).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte