OGH 12Os70/07x

OGH12Os70/07x23.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Oktober 2006, GZ 41 Hv 33/05x-43, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung mehrerer Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt nach (richtig:) § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte „des" Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (1) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (2), nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (I) und - als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangen - nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

(1) am 20. November 2003 in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, nämlich durch Verkauf von 250 Gramm Amphetamin (Reinsubstanz mindestens 25 Gramm) an Jürgen S*****, sowie

(2) in der Zeit von Oktober 2003 bis Jänner 2004 für den Eigenkonsum erworben und besessen, nämlich unbestimmte Mengen Marihuana, und im Frühjahr 2006 in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig (I) dem Michael Su***** 250 Gramm Cannabis sowie je 1 Gramm Heroin und Kokain überlassen und

(II) zur Tat des abgesondert verfolgten Gerald B*****, der dem Michael Su***** 250 Gramm Cannabis sowie 40 Gramm Marihuana und Kokain überließ, durch das Anbahnen von Verkaufsgesprächen beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Tatsachenrüge hinsichtlich des Schuldspruchs 1 in der beweiswürdigenden Bezugnahme auf die erste - vom vernehmenden Polizeibeamten Franz F***** beschriebene (S 281) - Reaktion des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Vorwurf sowie das mögliche Motiv des Zeugen S*****, von seinen ursprünglichen, diesen belastenden Angaben in der Folge abzugehen, eine unzureichende Begründung erblickt (der Sache nach Z 5 vierter Fall), verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (zuletzt 12 Os 26/07a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Die relevierten Aspekte sind nämlich nur Teile der tatrichterlichen Argumentationskette, in der die Täterschaft darüber hinaus - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den konkreten Depositionen des Zeugen S***** im Vorverfahren, insbesonders der Identifizierung des Beschwerdeführers anhand eines Fotos (S 19 f, 25 f iVm ON 22; S 137 f) und - damit korrespondierend - der Kenntnis von Details aus dessen Privatleben, abgeleitet wird (US 7, 9 bis 11).

Der - im Übrigen dem zuvor behandelten Beschwerdevorbringen widersprechende - Einwand, das Erstgericht habe die Änderung im Aussageverhalten des Zeugen S***** mit Stillschweigen übergangen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 11). Aus welchem Grund das Urteilsargument, das erkennende Gericht habe sich in der - in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten (S 383) - Hauptverhandlung davon überzeugen können, dass das dem Zeugen S***** vorgelegte Lichtbild (S 211) den Beschwerdeführer zeigt, dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll (erneut der Sache nach Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Der Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Wie in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend aufgezeigt (US 13), hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zum Schuldspruch 1 zwei Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG sowie ein Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begangen. Da die diesbezügliche Urteilsannahme (nur) eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (US 2) aber - ebenso wie die verfehlte Ansicht, durch die den übrigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sei jeweils nur ein Vergehenstatbestand nach § 27 SMG verwirklicht worden - zum Vorteil des Beschwerdeführers wirkt, war insoweit nicht von Amts wegen vorzugehen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte