OGH 12Os83/07h

OGH12Os83/07h23.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. März 2007, GZ 21 Hv 4/07i-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. November 2006 in Traiskirchen eine Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er an dem alkoholisierten und schlaftrunkenen Stephan W***** einen Oralverkehr durchführte und einen Finger in dessen After einführte.

Rechtliche Beurteilung

Der sich dagegen richtenden und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die eine unvollständige Begründung der Annahme erheblicher Alkoholisierung des Tatopfers vorbringende Mängelrüge (Z 5) bezieht sich auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Nach den Urteilskonstatierungen nahm der Angeklagte die inkriminierten geschlechtlichen Handlungen am schlafenden Tatopfer vor. Stephan W***** erfasste auch nach dem tatbedingten Erwachen infolge seiner Schlaftrunkenheit zunächst nicht, dass sich ein Mann an ihm „zu schaffen machte" (US 3).

Schon allein der Schlafzustand (ebenso wie die Schlaftrunkenheit einer gerade erwachenden Person) begründet die nach der ersten Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB geforderte Wehrlosigkeit des Tatopfers (vgl Schick in WK2 § 205 Rz 4 und 7; Fabrizy StGB9 § 207 Rz 2; RIS-Justiz RS0102727; RS0095097). Die Erörterung von Verfahrensergebnissen zu einer im Gegensatz zu den Urteilsannahmen allenfalls bloß geringeren Alkoholisierung Stephan W*****s war somit dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht geboten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte