Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2005 und Jänner 2006 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die achtjährige Nurschan M***** an der Scheide betastete.
Rechtliche Beurteilung
Der aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Indem der Beschwerdeführer mit dem Ziel einer bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe auf das zwei Jahre nicht übersteigende Strafausmaß sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten hinweist und das Fehlen spezial- und generalpräventiver Erfordernisse teilweisen Strafvollzugs behauptet, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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