Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar T***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg zwischen 4. Februar 2006, 16.00 Uhr, und 6. Februar 2006, 07.00 Uhr, fremde bewegliche Sachen, nämlich mindestens 4 CDs und einen Gutschein des Buchgeschäftes Thalia im Wert von 100 Euro, dem Markus S***** durch Einbruch in dessen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen S***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert zwar nominell unvollständige und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) der Feststellungen zu einer Wegnahme fremder beweglicher Sachen durch den Angeklagten, zum Vorliegen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und zur Zurechnungsfähigkeit, orientiert sich aber mit den vorgebrachten Einwänden keineswegs an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. An die Stelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation werden vielmehr Hinweise auf mögliche Deutungen aufgenommener Beweise vorgetragen. Der Beschwerde zuwider wurden sowohl die Angaben des Angeklagten, der ein Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges des Geschädigten aus Wut zugestanden, die Wegnahme von Sachen daraus jedoch geleugnet hatte, als auch die diese Sachverhaltsversion stützenden Aussagen der Zeugin Manuela T***** von den Tatrichtern ausführlich erörtert und mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung für widerlegt erachtet (US 5 ff). Weshalb das Erstgericht davon ausging, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt diskretions- und dispositionsfähig, allerdings durch Einnahme von Medikamenten und Suchtmitteln und durch einen Erregungszustand als Folge eines Partnerkonfliktes beeinträchtigt war, wurde ebenso begründet dargelegt und das in der Mängelrüge angesprochene Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard M***** in die Überlegungen einbezogen (US 7). Welche Feststellungen „durch die Hauptverhandlung überhaupt nicht bestätigt" werden, inwieweit „der Ausspruch des Erstgerichtes unvollständig", die „Begründungen insgesamt zum Teil äußerst unobjektiv" und nicht „durch das Beweisverfahren gedeckt" sein sollten, legt die Rüge nicht dar.
Entgegen der Rüge gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (der Sache nach Z 5a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist, um neuerlich der Sachverhaltsversion des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart mangelhafte Feststellungen behauptet, nicht aber einen Mangel an Feststellungen (maW einen Feststellungsmangel oder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff) geltend macht. Unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Rüge aus den in Beantwortung der Mängelrüge genannten Gründen fehl. Die Behauptung, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite „lediglich lapidare Feststellungen getroffen", übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen, die sämtliche Tatbestandsmerkmale der §§ 127, 129 Z 1 StGB deutlich genug umfassen (US 1 f iVm US 4, 5, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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