Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred J***** der Verbrechen des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II 1), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II 2a), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juni 2006 zum AZ 503 Hv 75/06v bedingt nachgesehenen Strafteils abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Inhaltlich der Schuldsprüche hat Manfred J***** in Rutzendorf
I außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
1) im Zeitraum von 2003 (Entwicklung der weiblichen Brust) bis etwa Oktober 2006 mit der am 28. Februar 1993 geborenen Stefanie R***** dadurch, dass er sie nahezu täglich unter dem Nachthemd an der Brust berührte und dort abschleckte sowie fallweise ihre Hand auf seinen Penis legte;
2) zumindest im Zeitraum von 2002 bis 2004 mit der am 14. Februar 1993 geborenen Sandra Ro***** dadurch, dass er sie ca jedes zweite Wochenende unter der Bekleidung an der Brust und an der Scheide berührte und ihre Hand auf seinen erigierten Penis legte, wo er sodann diese Hand auf- und abbewegte;
II geschlechtliche Handlungen mit bzw an anderen Personen vorgenommen bzw vornehmen lassen, und zwar
1) mit bzw an seiner unmündigen Tochter Stefanie R***** durch die zu Punkt I 1 inkriminierten Handlungen und
2) an der seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen Sandra Ro*****, welche in der Wohnung des Angeklagten nächtigte, durch die zu I 2 inkriminierten Handlungen;
III Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen bzw seiner Aufsicht unterstehenden Personen unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar
1) im Juli oder August 2005 vor der unmündigen Stefanie R***** dadurch, dass er seinen erigierten Penis in einen Staubsaugerschlauch steckte und die Hand von Stefanie R***** auf diesen Staubsaugerschlauch legte, und
2) im Jahr 2005 vor der am 12. März 1991 geborenen, seiner Aufsicht unterstehenden Sonja O*****, die in seiner Wohnung zu Besuch war, durch Vorführung eines Pornofilms, auf welchem die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zwischen einem Mann und einer Frau zu sehen war;
IV im Sommer 2006 Stefanie R***** dadurch, dass er sie samt ihrem Fahrrad umstieß, wodurch Stefanie R***** eine blutende Wunde und ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an (S 441/I).
Mit dem an das Oberlandesgericht Wien gerichteten, eigenhändig verfassten Schreiben vom 14. März 2007 (S 41/II) erklärte Manfred J***** die „Rücknahme der Berufung vom 8. 3. 2007" und führte aus, er habe erst jetzt „richtig erfahren", gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde „eingelegt" zu haben, was er jedoch nie gemacht habe; weiters erklärte er ausdrücklich: „Es ging nur um die Berufung, sonst um nichts, diese ich auch zurücknahme und meine Straffe annähme". Sein Schreiben schloss der Angeklagte mit einem Dank für die „positive Rücknahme der Berufung".
Dessen ungeachtet brachte der Verteidiger eine schriftliche Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels, welches allerdings verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über die Strafe" bezeichnet wurde, ein (ON 67).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angeführten Schreiben vom 14. März 2007 hat der Angeklagte deutlich und unzweifelhaft auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung erlangte Rechtswirksamkeit, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO5 § 285a E 29 und 29a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO ebenso wie seine Berufung (§ 294 Abs 4 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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