Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Urteil vom 3. April 2007 bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung des auf Enthebung von der Unterhaltspflicht gerichteten Klagebegehrens und ließ die Revision nicht zu.
Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision" der Klägerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Da hier die verfahrenseinleitende Klage vor dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde, ist gemäß Art XXXII § 3 Abs 1 und § 4 Abs 3 AußStrBeglG sowohl § 49 JN als auch § 502 ZPO idF vor dem AußStrBeglG anzuwenden. Übersteigt danach in den in § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten, wozu auch die hier vorliegende zählt, der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 nicht, ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn sie das Berufungsgericht nicht für zulässig erklärte.
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der beantragten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Im vorliegenden Fall ist weder dem Akteninhalt noch den Entscheidungen der Vorinstanzen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin zu entnehmen und daher der maßgebliche Streitwert nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht und das Berufungsgericht gehen von einem solchen von EUR 2.354,64 aus, die Klage und die außerordentliche Revision nennen diese Summe - bzw die Klage auch EUR 6.000 - als „den einfachen Jahresbetrag". In allen Varianten läge der Wert des Entscheidungsgegenstands unter EUR 20.000.
Das Erstgericht wird daher die Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung und die Höhe des tatsächlichen Streitwertes klarzustellen und - sollte dieser tatsächlich unter EUR 20.000 liegen - den Akt gemäß § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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