OGH 2Nc12/07y

OGH2Nc12/07y19.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 2.001,04 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in der Petersgasse in Graz ereignet hat. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil sich in dessen Sprengel der Unfall ereignet habe und drei der vier Zeugen dort wohnen würden. Der Wohnort des vierten Zeugen liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz-West. Es werde auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Die klagende Partei erklärte, sich nicht gegen die beantragte Delegierung auszusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 5/07v uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der beklagten Partei angeführten Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Stichworte