Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Z***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 23. April 2005 in Potzneusiedl andere durch Abgabe von gezielten Pistolenschüssen aus nächster Nähe getötet, und zwar Klara N***** durch vier Schüsse;
Henriette Sch***** durch zwei Schüsse;
Elfriede K***** durch sechs Schüsse.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, bejahten die Geschworenen die anklagekonformen Hauptfragen 1, 2 und 3 nach dem Verbrechen des Mordes einstimmig und ließen demnach die Eventualfragen 1, 2 und 3 nach Totschlag ebenso unbeantwortet wie die Eventualfragen 11, 12 und 13 nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung. Die zu den Hauptfragen (bzw für den Fall deren Verneinung zu den Eventualfragen) gestellten Zusatzfragen 1, 2 und 3 nach Zurechnungsunfähigkeit verneinten die Geschworenen ebenfalls einstimmig.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der die nicht beantwortete Eventualfrage nach § 76 StGB betreffende Einwand einer unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8) zur allgemein begreiflichen Gemütsbewegung orientiert sich nicht am Gesetz, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (RIS-Justiz RS0101091; Ratz in WK-StPO § 345 Rz 63), zumal sich das Rechtsmittel insoweit lediglich auf die Behauptung beschränkt, die Geschworenen hätten bei entsprechender Rechtsbelehrung „zu einer für den Angeklagten günstigeren Sachentscheidung, nämlich der Verneinung der Hauptfragen nach § 75 StGB und Bejahung der Eventualfragen nach § 76 StGB gelangen können".
Im Übrigen ist bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts auf einen Menschen mit durchschnittlicher Rechtstreue und vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften abzustellen, der sich in der Lage des Täters bei gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte vorstellen könnte, in eine derartige heftige Gemütsbewegung zu geraten (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0092271). Genau das wird in der kritisierten Rechtsbelehrung zum Ausdruck gebracht.
Dass darüber hinaus die Bezeichnung der Affektdauer (des Affekts) in der Instruktion als subjektives Schuldmerkmal geeignet sei, „bei den Geschworenen die Meinung hervorzurufen, dass den Täter am Entstehen der heftigen Gemütsbewegung kein wie immer geartetes Verschulden treffen dürfe", und daher richtigerweise von einem „Schuldmerkmal mit objektiver Prägung" zu sprechen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und zeigt keinen Instruktionsfehler auf. Die in der Tatsachenrüge (Z 10a) zitierten Passagen der Aussage Franz S*****s, wonach Rudolf Z***** seiner Schwester „einen Kopfschuss verpasst" hatte, er aber, in der Befürchtung selbst „dranzukommen", stehen geblieben sei und runtergeschaut habe, vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffend gezielter Schüsse aufzuzeigen, übergeht der Nichtigkeitswerber doch sowohl seine eigene geständige Verantwortung dazu (S 14/V und insbesondere S 48/V) als auch die Beobachtungen des Tatzeugen in ihrer Gesamtheit (S 73 ff/V) sowie das Gutachten des Waffensachverständigen DI E***** (S 106, 109 ff/V). Widersprüche im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. S***** liegen der Tatsachenrüge zuwider nicht vor. Zwar ging der Experte von einer sehr niedrigen Alkoholtoleranz bei Rudolf Z***** aus, welche schon bei Blutalkoholwerten von 1,3 %o bzw 1,5 %o dazu führt, dass der Angeklagte seine Kontrolle verliert und aggressive Handlungen setzt. Diese Grenzwerte waren aber nach dem Befund nur am Nachmittag des 23. April 2005 relevant, während der Nichtigkeitswerber die Tat selbst in den Abendstunden bei entsprechend reduzierter Alkoholisierung verübte (S 162/V). Im Übrigen lag auch unter Berücksichtigung dieser geringen Alkoholtoleranz nach den Ausführungen des Psychiaters keine die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellende Störung vor (S 165/V). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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