OGH 15Os44/07w

OGH15Os44/07w30.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Li Ping H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2007, GZ 401 Hv 3/06s-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Li Ping H***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. September 1992 in Wien Chen-Hua C***** vorsätzlich getötet hatte, indem er ihm vorerst mit einem Metallrohr ca 30 Schläge versetzte, in weiterer Folge acht Messerstiche im Bereich des Brustkorbes, des linken Oberarmes sowie des linken Beines zufügte und ihn schließlich mit einer Krawatte erdrosselte.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage (1) stimmenmehrheitlich bejaht, demgemäß die Eventualfragen in Richtung der Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB (I), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB (III) unbeantwortet gelassen, sowie Zusatzfragen nach Notwehr (A) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (B) jeweils einstimmig verneint, sodass auch die nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB gestellte Eventualfrage (IV) unbeantwortet geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge behauptet unter Anführung bloß isoliert wiedergegebener Textpassagen, im Übrigen ohne konkrete Bezugnahme auf den Inhalt der Rechtsbelehrung deren „Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit". Die Darstellung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr sei in einer nur für juristisch gebildete Personen, nicht aber für Laien verständlichen Weise erfolgt; die Instruktion hätte ausführlicher „auf die Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale hinweisen müssen". Damit verabsäumt es die Beschwerde, anhand der den Geschworenen erteilten Instruktion konkret darzulegen, welcher der in § 3 StGB angeführten Ausdrücke in der - zu diesem Thema mehr als drei Seiten umfassenden - Rechtsbelehrung (vgl S 13 ff in Blg ./B zu ON 108) unrichtig (aus der Sicht maßgerechter Laienrichter unverständlich oder irreführend unvollständig; vgl Philipp, WK-StPO § 321 Rz 5 f) ausgelegt worden sei, weshalb und in welcher Hinsicht es somit einer ausführlicheren Erläuterung der gesetzlichen Notwehrvoraussetzungen zu deren Verständlichkeit für die Laienrichter bedurft hätte. Einen aus der Rechtsbelehrung resultierenden Irrtum der Geschworenen vermag die Beschwerde mit dem Hinweis auf das - ihr zuwider jedoch nicht in sich widersprechende (vgl Philipp, WK-StPO § 331 Rz 4) - Abstimmungsverhalten der Laienrichter im Übrigen nicht darzutun.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte