OGH 11Os31/07d

OGH11Os31/07d22.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 111/06x-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er Gabriele K***** unter Verwendung eines Hieb- und Stichwerkzeugs vorsätzlich getötet hatte. Dieser Entscheidung lag der Wahrspruch der Geschworenen zu Grunde, welche die Hauptfrage (§ 312 StPO) nach dem Verbrechen des Mordes bejahten, die hierauf bezogene Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneinten und demgemäß die Eventualfrage (§ 314 StPO) nach dem Verbrechen des Totschlags sowie die daran geknüpfte Zusatzfrage unbeantwortet ließen (ON 108).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil aus Z 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Fragenrüge (Z 6) in Bezug auf die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) die mangelnde Individualisierung der Tat behauptet, ohne darzulegen, welche über die in dieser Frage an die Geschworenen genannten (S 450/III) hinausgehende Merkmale anzuführen gewesen seien, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Korrespondierendes gilt für den substratlosen Einwand, die Verwendung einer grammatikalisch unrichtigen Verbform des Wortes „töten" im Zuge der Formulierung der Eventualfrage habe möglicherweise zu einer „Irreführung bzw Verunsicherung" der Geschworenen geführt sowie für die begründungslos vorgetragene Behauptung, die gewählte Satzstellung sei geeignet, die Geschworenen „zu irritieren".

Das - in Bezug auf die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags die Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung der Geschworenen behauptende - Vorbringen, die Zusatzfragen nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit seien mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zu Unrecht gestellt worden, übergeht die Gesamtheit der Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesonders seine Depositionen, unmittelbar vor der Tat „zehn Bier" getrunken zu haben, sich an Teile des Tatgeschehens nicht mehr erinnern zu können, nicht fähig gewesen zu sein, logisch zu denken, nicht ganz er selbst gewesen zu sein und sich in einem Bruch mit seinem normalen Ich befunden zu haben (S 344 bis 346/III), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Prämisse der Tatsachenrüge (Z 10a), das Beweisverfahren indiziere die Annahme einer Affektlage iSd § 76 StGB, lässt die Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und demgemäß die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen.

Indem die Beschwerde aus der Niederschrift der Geschworenen argumentiert, verkennt sie, dass diese eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann, womit sie nach nunmehr ständiger Judikatur als Grundlage für eine Tatsachenrüge ausscheidet (zuletzt 11 Os 82/06b, 14 Os 148/06f; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16).

Die Subsumtionsrüge (Z 12) geht prozessordnungswidrig nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus, sondern stellt diesem - die Verurteilung wegen des Verbrechens des Totschlags anstrebend - die Behauptung entgegen, der Beschwerdeführer habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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