OGH 9Ob26/07z

OGH9Ob26/07z9.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T*****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert EUR 248.540,95 sA), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 4 R 196/06k-6, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Oktober 2006, GZ 22 Cg 171/06f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches des ständigen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Wien. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stützt sie sich darauf, dass nach § 582 ZPO zur Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruches jenes Gericht zuständig sei, bei welchem die im Schiedsverfahren beklagte Partei, hier also die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand habe.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Vereinbarung des Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Wien nach § 582 Abs 1 ZPO von der Vereinbarung eines Tagungsortes in Wien auszugehen sei.

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs nur ganz allgemein deshalb zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Erfordernissen einer Vereinbarung im Sinne des § 582 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRAG 2006 fehle.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 1 ZPO ist es aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Ist die gesetzliche Regelung als solche eindeutig, so vermag auch allein der Umstand, dass dazu noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt noch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen (vgl etwa RIS-Justiz RS0042656 uva).

Allgemeine Fragen zur Auslegung des bereits aufgehobenen § 582 Abs 1 idF ZPO vor dem SchiedsRÄG 2006, die noch von Bedeutung wären, stellt die Klägerin nicht dar.

Ob nun eine konkrete Vereinbarung die Voraussetzungen des § 582 Abs 1 zweiter Satz ZPO hinsichtlich der Bezeichnung des Ortes, an dem das Schiedsgericht tagen soll, erfüllt oder nicht kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0112106 ua). Im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung bereits aufgehoben wurde, kann auch der Umstand, dass es hier allgemein um die Bezeichnung des Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Wien geht nicht dazu führen, dass der Entscheidung dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zugemessen werden könnte. Der Kläger bekämpft in seinem Revisionsrekurs im Ergebnis aber nur diese Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Dass das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien nicht regelmäßig in Wien getagt hat und dies auch so vorgesehen war, macht er nicht konkret geltend (vgl zur Einrichtung durch die jeweiligen Landeskammern auch die §§ 24, 28 und 139 Wirtschaftskammergesetz 1998).

Wenn das Rekursgericht also im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass hier die Voraussetzungen des § 582 Abs 1 ZPO in der alten Fassung hinsichtlich der Vereinbarung eines „Tagungsortes" erfüllt sind, so kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall gesehen werden.

Der Kläger releviert entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

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