Spruch:
Die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Das Urteil ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, mit dem der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (und seiner gegen einen gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde) nicht Folge gegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen.
Mit seit 14. März 2007 rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006, GZ 39 Hv 122/06-22 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB neuerlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht zu 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.
In seiner als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 23. April 2007 wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass über seine im Verfahren 39 Hv 122/06t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen das Urteil vom 13. September 2006 ergriffene Berufung erst am 14. März 2007 entschieden wurde (17 Bs 5/07w des Oberlandesgerichtes Wien), weil deshalb im Verfahren über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe seine Anhörung (§ 46 Abs 3 StGB) erst für den 13. April 2007 anberaumt werden konnte, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bereits am 2. März 2007 vorgelegen seien.
Am 20. April 2007 habe er außerdem die Verständigung über die Verschiebung der Anhörung zur bedingten Entlassung erhalten, weil die zu 71 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehene und nunmehr widerrufene Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt wurde, obwohl über seine gegen das damalige Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden worden sei. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art 5 und 6
MRK.
Die gegen die bezeichneten Vorgänge erhobene Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).
Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.
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