Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 3. April 2007 beantragten die minderjährigen Kinder, vertreten durch ihre Mutter, die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen, als nach der Aktenlage alleine als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Bludenz.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (stRsp RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 3 Nc 4/07d; vgl ferner Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 3 mwN). Auch die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit besteht nicht (RIS-Justiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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