OGH 1Ob77/07s

OGH1Ob77/07s3.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kaj F*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters DI Plamen I*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2007, GZ 44 R 25/07p-579, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. August 2006, GZ 3 P 99/98a-568, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 31. 8. 2006 erhöhte das Erstgericht über Antrag des Minderjährigen die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von 193,97 EUR ab 1. 1. 2000 auf 313 EUR, ab 1. 9. 2002 auf 440 EUR. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs des unterhaltspflichtigen Vaters mit Beschluss vom 23. 1. 2007 teilweise Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der beantragten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Davon ausgehend ergibt sich, dass das Rekursgericht im vorliegenden Fall über keinen EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (jüngst 1 Ob 15/07y; Fucik/Kloiber, AußStrG § 63 Rz 5).

Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte