OGH 3Ob79/07z

OGH3Ob79/07z25.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Gertrude H*****, einstweiliger Sachwalter Dr. Heinz Kassmannhuber, Rechtsanwalt, Steyr, Stelzhamerstraße 11, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des für die Betroffene einschreitenden Mag. Dr. Helmut B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. November 2006, GZ 1 R 253/06h-23, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 12. September 2006, GZ 17 P 322/06g-3 (richtig: ON 5), zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des einschreitenden Rechtsanwalts Dr. Helmut B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der angefochtenen Rekursentscheidung wurde der für die Betroffene ergriffene Rekurs des einschreitenden Rechtsanwalts mangels Vollmachtserteilung zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts wurden weder eine mündliche Generalvollmacht noch eine wirksame schriftliche Vollmacht erteilt. Die Betroffene war am 14. Oktober 2006 nicht in der Lage, den Vollmachtszweck zu erfassen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rsp zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vollmachtserteilung durch einen Betroffenen im Einklang (RIS-Justiz RS0008539). Der Oberste Gerichtshof ist im außerstreitigen Verfahren nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236). Daran hat die am 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Außerstreitreform nichts geändert (5 Ob 203/05x uva). Die Bekämpfung der Tatsachengrundlagen vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, zumal sich der Einschreiter auf seine zeugenschaftliche Vernehmung zum Thema einer mündlichen Vollmachtserteilung nicht einmal berufen hat. Im Übrigen wird mit der Mängelrüge unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz angegriffen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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