OGH 11Os13/07g

OGH11Os13/07g24.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jolanta K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2006, GZ 031 Hv 121/06y-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die polnische Staatsangehörige Jolanta K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie in der zweiten Jahreshälfte 2004 August F***** in zwei Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorgabe, gemeinsam mit ihm in Polen ein Kosmetikstudio zu eröffnen, zur Übergabe von 25.000 EUR und 35.000 EUR, somit eines 50.000 EUR übersteigenden Betrages verleitet hat, wodurch F***** mit 60.000 EUR am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die Annahme, Krysztof H***** habe zum Schein geeignete Geschäftslokale ausfindig machen sollen, steht entgegen der Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall reklamierenden Beschwerdeansicht mit der Feststellung, dass dem Zeugen August F***** Objekte präsentiert wurden, er selbst sich aber gegen deren Erwerb ausgesprochen hat, in keinem unüberbrückbaren Widerspruch. Denn ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen unter Einbeziehung grundlegender Erfahrungswerte nebeneinander nicht bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Die Beschwerde geht aber auch deshalb ins Leere, weil die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz der Angeklagten auf gänzlich anderen Beweiserwägungen beruhen (s US 5 bis 9), angesichts deren die kritisierte Urteilsannahme selbst nur eine daraus gezogene Schlussfolgerung darstellt, welche aber mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Er wird demgemäß durch eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Gerade dies unternimmt jedoch die Beschwerdeführerin, wenn sie die schuldspruchrelevanten Urteilsfeststellungen durch Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Zeugen August F*****, auf dessen Angaben sie beruhen, und durch eigene Bewertung anderer Beweisergebnisse bekämpft, um ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen entscheidender Tatsachen werden dadurch jedenfalls nicht ausgelöst.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte