Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 75.000 EUR), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei (Revisionsinteresse 50.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 3 R 62/06v-20, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching, ZPO² § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0042041 [T4]) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]; 4 Ob 10/07k).
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