Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 wurde der seit 11. April 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit d StPO in Untersuchungshaft befindliche Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (ON 223).
In der Haftverhandlung vom 21. Februar 2007 setzte die Einzelrichterin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fort (ON 344).
Rechtliche Beurteilung
Die am selben Tag vom Beschuldigten erhobene Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil sein Verteidiger erklärte, diese nicht unterfertigen zu wollen (ON 343; vgl Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 14).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
