Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nachdem mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 1.9.2005, 2 Ob 192/05g, das auf Bezahlung von EUR 41.499,91 sA gerichtete Klagebegehren im Betrag von EUR 36.412,81 abgewiesen worden war, wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von EUR 5.087,10 sA ab. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche das Erstgericht - nach erfolgter Verbesserung (Ergänzung um den Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO) - dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage seit der WGN 1997: Die Revision ist nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall steht einer Partei nach § 508 Abs 1 ZPO nur die Möglichkeit zu, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Dieser mit der ordentlichen Revision zu verbindende Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliches" Rechtsmittel nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels abgeändert hat. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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