OGH 14Os39/07b

OGH14Os39/07b10.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vasile O***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Dezember 2006, GZ 37 Hv 197/06i-64, sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenen Urteil wurde Vasile O***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ion V***** und Gheorge G***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude oder sonst abgeschlossene Räume, die sich in Gebäuden befinden, sowie durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen, wobei Ion V*****, Vasile O***** und Gheorge G***** in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1./ in der Nacht zum 5. Mai 2005 in Brixlegg Verfügungsberechtigten der Hauptschule Brixlegg durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen mehrerer Türen, Kästen, Kassetten und eines Kaffeeautomaten 100 Euro;

2./ in der Nacht zum 23. Mai 2005 in Neustift durch Einsteigen in ein ebenerdiges Fenster

a./ der Gemeinde Neustift durch Einschlagen der gläsernen Verbindungstür zur Kegelbahn und Aufbrechen der Kegelbahnkasse 200 Euro;

b./ durch Aufbrechen eines Tresors und mehrere Handkassen

Gerlinde H***** 1.250,90 Euro,

Othmar E***** 2.481,60 Euro,

Hans V***** 863,50 Euro,

dem Sparverein F***** 30 Euro,

c./ Gernot T***** durch Aufbrechen zweier Automaten 327 Euro; 3./ in der Nacht zum 25. Mai 2005 in Fulpmes durch Aufzwängen einer Schiebetür Judith S***** durch Aufbrechen einer Kassenlade 55 Euro sowie Alkoholika unerhobenen Wertes und Agnes T***** durch Aufbrechen eines Spielautomaten Bargeld in unbekannter Höhe;

4./ in der Nacht zum 21. April 2005 in Schwaz Alexander S***** durch Aufzwängen der Eingangstür eine Digitalkamera im Wert von 291,99 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die eine offenbar unzureichende Begründung der angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise monierende Mängelrüge (Z 5) übergeht die im Zusammenhang zu lesenden Argumente, wonach der Angeklagte die Diebstähle als einkommensloser „Kriminaltourist" verübte (US 12 und 14). Mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Überlegungen der Tatrichter vermögen die Konstatierung gewerbsmäßigen Handelns nicht zu tragen, zeigt das Rechtsmittel zum anderen keinen Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens oder Lebenserfahrungen auf. Die Kritik einer aktenwidrigen Darstellung belastender Angaben des Zeugen N***** stellt nicht dar, durch welche Urteilszitate Protokolle über dessen Aussagen unrichtig wiedergegeben werden; im Übrigen lässt der Nichtigkeitswerber die den in der Beschwerde hervorgehobenen Feststellungen zugrunde liegenden Angaben dieses Mittäters (S 77 und 83/I sowie S 279 ff/III) außer Acht.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich im Vorbringen, dass mit der Feststellung, wonach der Angeklagte bei diesen Einbruchsdiebstählen die Schädigung der bestohlenen Personen sowie die eigene Bereicherung jeweils billigend in Kauf nahm (US 10), die subjektive Tatseite zu allen Tatbildmerkmalen nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Zum einen übergeht der Beschwerdeführer die dazu in ihrer Gesamtheit heranzuziehenden Urteilsannahmen zu den Tatbestands- und Qualifikationselementen. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang „entsprechende Feststellung" zur Wissens- und Wollenskomponente vermisst, legt er nicht dar, welcher zusätzlichen Urteilsannahmen es noch bedurft hätte (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089250).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die dadurch implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte