Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Jänner 2007, GZ 38 Hv 219/06z-48, verletzt durch die Festsetzung der Probezeit mit zehn Jahren § 45 Abs 1 letzter Satz StGB. Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die Dauer der Probezeit aufgehoben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin erkannt, dass die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wird.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2007, GZ 38 Hv 219/06z-48, wurde Anton H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Taten begangen hatte, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und sechster Fall StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster, vierter und fünfter Fall StGB zuzurechnen gewesen wären. Gemäß § 45 Abs 1 StGB sah das Schöffengericht diese Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt nach. Zugleich verkündete der Vorsitzende Beschlüsse gemäß §§ 50, 51 StGB auf Anordnung der Bewährungshilfe und auf Erteilung von Weisungen (S 305), die zwar gesetzwidrig, aber sanktionslos und ohne Nachteil für den Betroffenen in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (vgl hiezu Mayerhofer StPO5 § 494 E 3, Jerabek, WK-StPO § 494 Rz 1, 15 Os 61/02). Sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten unmittelbar nach Urteils- und Beschlussverkündung auf Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil im Ausspruch über die Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz StGB beträgt die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 StGB zehn Jahre, ist die der Unterbringung zu Grunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
Die fallbezogen Anlass für die Anstaltsunterbringung des Anton H***** nach § 21 Abs 1 StGB gebenden Taten hat das Schöffengericht als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und sechster Deliktsfall StGB sowie als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster, vierter und fünfter Deliktsfall StGB qualifiziert. Diese strafbaren Handlungen sind - nach dem gemäß § 28 Abs 1 StGB maßgeblichen Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB - nicht mit strengerer Strafe als einer Freiheitsstrafe von (maximal) fünf Jahren bedroht. Demnach hätte bei bedingter Nachsicht der gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordneten Unterbringung des Anton H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Probezeit (nur) mit fünf Jahren bestimmt werden dürfen.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat, war das Urteil im Ausspruch über die Probezeit aufzuheben und diese spruchgemäß neu zu bestimmen (§§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO).
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