OGH 11Os20/07m

OGH11Os20/07m27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Asaad E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 101/05z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 13. Dezember 2006, ON 70, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Asaad E***** wurde nach Teilkassation des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 2006 im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (ON 65) schuldig erkannt, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu Grunde liegende Taten, nämlich die gewerbsmäßige Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge durch Verkauf von mindestens 70.000 Gramm Cannabisharz und 7 Gramm Kokain im Jahr 2004 in Graz und Leoben an eine Vielzahl von Abnehmern, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und damit - auch - die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG verwirklicht zu haben. Er wurde hiefür und für die Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, deretwegen er im ersten Rechtsgang ebenfalls schuldig erkannt worden war, nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Jahren verurteilt.

Sogleich nach Verkündung dieses Urteils meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte jedoch in der Folge mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 (ON 68) nur die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) aus. Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 285a Z 2 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz einen gegen ein Endurteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, wenn weder bei ihrer Anmeldung noch in ihrer Ausführung einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.

Vorliegend wurden solche Nichtigkeit begründenden Tatumstände bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeansicht zuwider enthält aber auch die Ausführung der Berufung keinen Hinweis auf einen nichtigkeitsbewehrten Verfahrens- oder Rechtsfehler. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO relevierende Vorbringen, für die Strafzumessung entscheidende Tatsachen seien offenbar unrichtig beurteilt worden, lässt nicht erkennen, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll. Mit dem Einwand aber, ein angebliches Teilgeständnis sei nicht berücksichtigt worden, wird kein Fehler iSd § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund vorgebracht.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Stichworte