Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er
am 20. Juli 2005 die am 12. Oktober 2002 geborene Ana K***** dadurch zu töten versucht hatte, dass er sie mit beiden Händen am Hals erfasste, über ein Balkongeländer hielt und sie im Anschluss daran würgte, wobei die Tatvollendung nur aufgrund des Einschreitens von Polizeibeamten sowie der Kindesmutter unterblieben war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge, die sich unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, ob er Ana K***** auch gewürgt habe (S 87/II), und sei erst im Anschluss an diese Tathandlung „wieder aufgewacht" (S 91/II), gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) wendet, gibt dessen diesbezügliche Verantwortung sinnentstellend rudimentär wieder und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Insbesonders vernachlässigt die Rüge, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Geschehens vor, während und nach der Tat zeitlich sowie örtlich orientiert gewesen ist und den Geschehensablauf im Wesentlichen zusammenhängend wiedergegeben (S 75 bis 91/II), seine diesbezüglichen Gedankengänge geordnet dargelegt (S 75, 79, 81, 83, 85, 89/II) und den Großteil der Tathandlungen einschließlich des Tatumfeldes detailliert geschildert (S 81 bis 85, 87 f/II) hat.
Im Übrigen sei festgehalten, dass unter dem Aspekt des Erfordernisses, eigentliche (§ 313 StPO) und uneigentliche (§ 316 StPO) Zusatz- sowie Eventualfragen (§ 314 StPO) zu stellen, das insoweit zu prüfende Tatsachenvorbringen in seinem Sinnzusammenhang verstanden werden muss (12 Os 12/06s; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14) und unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs fallbezogen die Verantwortung des Beschwerdeführers in ihrer dargelegten Gesamtheit keinen Anlass zur reklamierten Fragestellung geboten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).
Verfehlt, aber nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend ist die (verneinende) Beantwortung der beiden Eventualfragen durch die Geschworenen (S 169 f/II), weil über solche Fragen (§ 314 StPO) nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage, allenfalls deren Bejahung und darauffolgender Bejahung damit verbundener Zusatzfragen abzusprechen ist (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 7).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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