OGH 11Os2/07i

OGH11Os2/07i27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Z***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2006, GZ 124 Hv 38/06a-89, nach Anhörung der Generalprokutur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Walter Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Anfang Mai 2004 in Traunstein und Traunreut mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Dr. Helmut J***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Fähigkeit und Willigkeit, ein gewährtes Darlehen innerhalb von zwei Monaten samt Zinsen zurückzuerstatten, zur Überweisung von 80.000 Euro auf ein Konto, über das er verfügungsberechtigt war, mithin zu einer Handlung verleitet, die Dr. Helmut J***** mit einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der - im Übrigen die jeweils unterschiedliche Sachlage (einerseits kurzfristiges Investment, andererseits Kreditvermittlung, s US 7f und 14) missachtenden - Mängelrüge (Z 5) zuwider waren die Tatrichter grundsätzlich berechtigt, bei gleichartigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber zwei verschiedenen Personen auf unterschiedliche Intentionen desselben zu schließen, sind doch die beiden kritisierten Aussagen des Urteils zur subjektiven Tatseite nicht miteinander unvereinbar, sodass ein innerer Widerspruch nicht vorliegt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Die Tatrichter ließen die aufgezeigte Divergenz in ihren Annahmen auch nicht unbegründet, sondern sie setzten sich eingehend damit auseinander, warum sie in einem Fall vom Vorliegen tatbestandsmäßigen Vorsatzes ausgegangen sind, in weiteren Fällen jedoch nicht (US 21 ff). Soweit die Beschwerde die Urteilsausführungen dazu als nicht plausibel kritisiert, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Aussage des Zeugen Dr. J*****, wonach er informiert war, dass eine größere Summe gesammelt werden sollte, die dann als „Sichtgeld" vorliege, damit ein großes Geschäft über Millionenbeträge zustande komme (S 111/III), bedurfte keiner besonderen Erörterung im Urteil, ergibt sich doch - der Beschwerde zuwider - hieraus keineswegs, dass dem Geschädigten auch eine Verzögerung klar sein musste. Demnach ist die Begründung der Feststellung, dass Dr. J***** vor Vertragsabschluss nicht über ein allfälliges Risiko seiner Investition oder eine Verlängerung von deren Laufzeit informiert war, nicht unvollständig.

Die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite blieb nicht unberücksichtigt, sondern wurde vom Schöffengericht mit eingehender Begründung als widerlegt angesehen und verworfen (US 19 ff). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet (US 21 f). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bekämpft die Beschwerde in diesem Zusammenhang erneut unzulässig die Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag unter Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichthofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken. Soweit sie eine Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit rügt und dazu pauschal behauptet, das Schöffengericht habe „die ihm zugänglichen Beweismittel in wesentlichen Punkten nicht vollständig ausgeschöpft", erklärt sie nicht, welche Beweise ihrer Ansicht nach noch hätten aufgenommen werden müssen und wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, dies in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert, dass sich die Feststellungen zur „Bereicherungsabsicht" auf eine „Wiederholung der verba legalia" beschränken, legt jedoch nicht dar, welche Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, über die vom Erstgericht - im Übrigen zureichend - getroffenen (US 22, 27) hinaus aus Sicht der Beschwerde erforderlich gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9 a E 5c).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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