OGH 6Ob35/07a

OGH6Ob35/07a16.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen P*****-GmbH mit dem Sitz in P***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des (abberufenen) Geschäftsführers und Vertreters der Mehrheitsgesellschafterin Ing. Fritz B*****, Bürgermeister der Gemeinde P*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2007, GZ 6 R 1/07w-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber meint, sowohl der Beschluss der Gemeinderats der Gemeinde P***** vom 13. 9. 2006 als auch der auf diesem beruhende Umlaufbeschluss der Gesellschaft vom 21. 9. 2006 seien rechtswidrig gewesen; daher hätten die vom Erstgericht vorgenommenen Eintragungen nicht erfolgen dürfen. Um diese Rechtswidrigkeiten bekämpfen zu können, müsse ihm Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren zukommen. Er sei sowohl - aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts abberufener - Geschäftsführer der Gesellschaft als auch - als Bürgermeister der Gemeinde P***** - Vertreter des Mehrheitsgesellschafters der Gesellschaft.

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 14/07p mwN) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zukommt. Diese Eintragung ist nicht rechtsbegründend, sondern wirkt nur deklarativ. Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht. Vielmehr bleibt die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer so lange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird.

Auf seine Stellung als abberufener Geschäftsführer der Gesellschaft kann sich der Revisionsrekurswerber zur Begründung seiner Rechtsmittellegitimation also nicht stützen.

2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Registrierung von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen (Firmenbuchverfahren) angefochten werden (RIS-Justiz RS0006919; ebenso G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 177, Seite 257 mwN). Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse über die Eintragung eines Geschäftsführers bzw eines Geschäftsführerwechsels (G. Kodek, aaO mwN) und über die Eintragung von Satzungsänderungen (6 Ob 9/92 = RdW 1992, 341), und zwar selbst dann, wenn strittige Vorfragen zu prüfen sind, also etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustandegekommen ist (G. Kodek, aaO mwN).

Damit wäre im vorliegenden Verfahren aber nicht einmal die Gemeinde P***** als Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft rechtsmittellegitimiert; dies muss umso mehr für ihren Vertreter gelten, der im eigenen Namen einschreitet.

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