Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 27. Dezember 2006 (ON 304) betreffend die Entscheidung über mehrfache Delegierungsanträge (ON 222, 228) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofes keine Anwendung (Felzmann/Danzl/Hopf, OGH § 22 OGH-Geo Anm 5). Im Übrigen wurde über die in Rede stehenden Delegierungsanträge bereits entschieden (ON 257, 258).
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