Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte den monatlich vom Vater für den mj Michael S***** zu zahlenden Unterhalt für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 7. 2001 auf EUR 581,38, für die Zeit vom 1. 8. 2001 bis 30. 6. 2002 auf EUR 625, für die Zeit vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2003 auf EUR 638, für die Zeit vom 1. 3. 2003 bis 30. 6. 2003 auf EUR 733 und für die Zeit vom 1. 7. 2003 bis 30. 6. 2004 auf monatlich EUR 740 sowie den laufenden Unterhalt auf EUR 755. Gleichzeitig wies es den Antrag des Vaters auf Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf EUR 135 ab. Das relevante Einkommen des Vaters stellte das Erstgericht teils aufgrund eines Sachverständigengutachtens, teils aufgrund einer Schätzung fest. Formell im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, inhaltlich aber eindeutig als Beweiswürdigung erkennbar, kam das Erstgericht zum Schluss, dass es der Vater durch sein Verhalten verhindert habe, dass Auskünfte auch von gemäß § 102 AußStrG auskunftspflichtigen Personen eingeholt hätten werden können. Auch dies rechtfertige im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen die vorgenommene Schätzung.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wobei es die Beweisrüge verwarf, einen geltend gemachten Verfahrensmangel verneinte und überdies auch den Rechtsausführungen des Erstgerichts beipflichtete. Es sprach gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es einerseits damit, dass es im Rahmen der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei bzw eine Rechtsprechung für den Entlastungsmaßstab bei schwankendem Einkommen fehle, wenn eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werde; außerdem sah es eine erhebliche Rechtsfrage darin, wie weit die Auskunftspflicht Dritter, insbesondere juristischer Personen, mit denen ein Unterhaltspflichtiger in Geschäftsbeziehung stehe, im Sinn des § 102 AußStrG reiche.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG beurteilte Rechtsfrage steuerlicher Entlastung wird im Rechtsmittel nicht angesprochen, sodass schon deshalb darauf nicht einzugehen ist (RIS-Justiz RS0102059 [T8]). Was die Problematik des § 102 AußStrG anlangt, wird weder vom Rekursgericht, an dessen Zulassungsausspruch der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG) noch vom Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Soweit der Rechtsmittelwerber nicht ohnehin versucht, eine unzulässige Beweisrüge an den Obersten Gerichtshof heranzutragen, hat das Rekursgericht einen diesbezüglichen Verfahrensmangel ausdrücklich verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt aber nach wie vor - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - der Grundsatz, dass ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Das Vorbringen angeblich vorhandener Verschwiegenheitspflichten dritter Personen ist schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Rechtsmittelwerber im Rekursverfahren darauf nicht berufen hat.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.
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