Spruch:
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In einem Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft bringt der Antragsteller inhaltlich zum Ausdruck, dass er alle Richter „der Zweitinstanz“ ablehne.
Dieses als Ablehnungsantrag iSd § 74 Abs 2 StPO aufzufassende Begehren ist nicht berechtigt.
Der nicht weiter substantiierte Antrag nennt keinen Grund, der geeignet wäre, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit der Entscheidungsträger zu erwecken. Eine bloß subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen (vgl 14 Ns 22/06f). Dies gilt umso mehr, wenn der Ablehnungsantrag - wie hier - völlig unbegründet bleibt.
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