OGH 12Os92/06f

OGH12Os92/06f15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gertrud B***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gertrud B***** sowie die Berufung des Angeklagten Karl-Heinz Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9. Mai 2006, GZ 13 Hv 17/03y-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten Gertrud B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gertrud B***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (als Bestimmungstäterin iSd § 12 zweiter Fall StGB - I) sowie des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II 1) und Karl-Heinz Z***** des (als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II 2) schuldig erkannt. Danach haben

(I) Gertrud B***** den Mitangeklagten Karl-Heinz Z***** sowie unbekannt gebliebene unmittelbare Täter dadurch, dass sie Ersteren zur Kontaktaufnahme und zur Führung von Verhandlungen mit Letzteren sowie zu deren Unterstützung bei der Tatausführung überredete und den unmittelbaren Tätern 100.000 S (ds 7.267,28 Euro) Bargeld versprach, dazu bestimmt, an dem in Predlitz-Turrach gelegenen Ferienhaus des Gasthofs Ba***** durch Verschütten sowie Entzünden von Benzin ohne Einwilligung des (Mit-)Eigentümers Michael Br***** eine Feuersbrunst zu verursachen,

(II 1) Gertrud B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der Interunfall Versicherungs-AG durch Abgabe einer Schadensmeldung betreffend das Ferienhaus des Gasthofes Ba*****, in der sie die oben bezeichnete Tathandlung verschwieg, zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages von 850.000 S (ds 61.771,91 Euro) verleitet, sowie

(II 2) Karl-Heinz Z***** durch die zum Schuldspruch I beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er den unmittelbaren Tätern als Entlohnung 100.000 S (ds 7.267,28 Euro) Bargeld in Aussicht stellte, ihnen das Tatobjekt zeigte und dieses öffnete, zu der unter II 1 bezeichneten Tat der Gertrud B***** beigetragen.

Die dagegen aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gertrud B***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch I umfassten Tathandlungen unter den Tatbestand des § 151 Abs 1 StGB und hievon ausgehend mit Blick auf die in dieser Bestimmung enthaltene Subsidiaritätsklausel den Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) der Beschwerdeführerin anstrebt, erweist sie sich inhaltlich als Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 635).

Die diesbezügliche Beschwerdeprämisse, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zum Vorsatz der Beschwerdeführerin, die Verursachung einer Feuersbrunst (auch) an einer fremden Sache zu veranlassen, übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Insoweit sei zunächst auf die Urteilskonstatierungen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin den Gasthof Ba***** in Predlitz-Turrach samt einem Nebengebäude, in dem sich mehrere Ferienwohnungen sowie ein Heubad befanden, erwarb und in der Folge das Nebengebäude mit Ausnahme der vier Ferienwohnungen Top 9 bis 12 an Michael Br***** verkaufte (US 7). Sodann seien die hiemit sinnzusammenhängenden Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe beschlossen, „das Objekt" (US 9) bzw „das Nebengebäude" (US 23) „mit den darin befindlichen (Ferien-)Wohnungen" in Brand setzen zu lassen (US 9, 23) und habe „die Brandstiftung am Nebengebäude des Gasthauses Ba***** (welches nur teilweise in ihrem, daneben aber auch im Eigentum des Zeugen Br***** stand und damit zumindest teilweise als eine fremde Sache iSd § 169 StGB anzusehen ist)" erdacht (US 28), hervorgehoben.

Das - im Übrigen den Ausführungen der Subsumtionsrüge inhaltlich widersprechende - Eventualvorbringen, die Feststellung, der deliktische Vorsatz der Beschwerdeführerin habe sich auch auf im Eigentum Michael Br*****s befindliche Gebäudeteile bezogen, stehe im Widerspruch zu anderen Urteilskonstatierungen (Z 5 dritter Fall), trifft nicht zu, weil die in diesem Zusammenhang zitierten Urteilspassagen (US 9, 10) keineswegs die Feststellung enthalten, die Bestimmungstäterschaft der Beschwerdeführerin habe sich ausschließlich auf die ihr gehörenden Ferienwohnungen bezogen. Aus welchem Grund die beweiswürdigende Urteilsaussage, der vom Schuldspruch I umfasste Tatvorsatz folge aus der „gegenständlichen Fallkonstellation" (US 29), sohin - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs - aus den Tathandlungen sowie dem örtlichen und zeitlichen Tatumfeld, fallbezogen dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll (Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung treffe keine hinreichenden Feststellungen zum auf die Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB (50.000 Euro) gerichteten Vorsatz der Beschwerdeführerin (II 1), übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen Konstatierungen ebenso wie den - zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden (13 Os 39/02, zuletzt 11 Os 95/06i; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271) - Urteilstenor. Hienach hat die Beschwerdeführerin die ihr gehörenden Räume des Brandobjekts mit einer Summe von 305.000 Euro versichert (US 8), bei den Tathandlungen möglichst hohe Versicherungsleistungen angestrebt (US 14), von ihrem Versicherer für die Sachschäden letztlich 850.000 S (ds 61.771,91 Euro) erhalten (US 14 f) und bei der Tatbegehung mit dem Vorsatz gehandelt, den Versicherer in diesem Betrag am Vermögen zu schädigen (US 2 f; vgl auch US 26). Die Feststellung, vom Vorsatz der Beschwerdeführerin sei auch ein 500.000 S (ds 36.336,42 Euro) übersteigender Schaden umfasst gewesen (US 14, 26), ist zwar insoweit überflüssig, schadet aber nicht, weil sie der Konstatierung eines (zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführten) 50.000 Euro überschreitenden Schadens nicht entgegensteht.

Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Angeklagten Karl-Heinz Z***** die Erfüllung aller für dessen Schuldspruch erforderlichen Tatbestandsmerkmale feststellt (US 34) und bezüglich der Einzelheiten auf die Konstatierungen zur Beschwerdeführerin verweist (US 3), bedarf es - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - hinsichtlich dieses Angeklagten die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB betreffend keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die aggravierende Wertung des diese Wertgrenze übersteigenden Schadens nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil insoweit bereits das Überschreiten des Betrags von 50.000 Euro an sich strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend wirkt. Demgemäß hat das Erstgericht mit dem strafbemessenden Urteilsargument, der Schadensbetrag übersteige 500.000 S (ds 36.336,42 Euro - US 35) auch nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11 dritter Fall), weil dieses - ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen - fallbezogen ebenso auf die für die Subsumtion maßgebende Wertgrenze von 50.000 Euro zutrifft. In welchem Umfang die aktuelle Überschreitung der Wertgrenze das Strafmaß beeinflusst, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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