OGH 14Os149/06b

OGH14Os149/06b13.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Sezgin K***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. August 2006, GZ 41 Hv 7/06d-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sezgin K***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB (1.) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB

(2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. März 2006 in Hard

1. Marion W***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht sowie zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er zu ihr sagte, „Ich will ficken", sie sodann zu küssen versuchte und, als sie ihn weggestoßen hatte, ihr mehrere Ohrfeigen gab, sie entkleidete, sie an den Haaren riss, zu Boden drückte, in den Oberarm biss, einen Finger in ihre Scheide einführte und sein erigiertes Glied an sie drückte;

2. Marion W***** mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der telefonischen Verständigung eines Freundes genötigt, indem er ihr das Handy, als sie telefonieren wollte, aus der Hand riss.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der bloßen Behauptung, ein Handy aus der Hand zu reißen stelle keine Gewalt dar, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als undeutlich und unbestimmt, bleibt doch unerfindlich, weshalb diese Vorgangsweise kein Einsatz (nicht unerheblicher) physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 11; Jerabek in WK2 § 74 Rz 35 und 37; 13 Os 97/05x) darstellt.

Das Vorbringen mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Schuldspruch 2. übergeht die detaillierten Konstatierungen des Erstgerichtes (US 6 f).

Die Kritik der Rechtsrüge zum Schuldspruch 1. erschöpft sich darin, die Beweisergebnisse in anderer Weise als die Tatrichter zu interpretieren. Damit wird weder ein Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO dargetan, noch eine Rechtsrüge ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte