Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im vorliegenden Sicherungsverfahren wies das Erstgericht einen Teil des Unterlassungsbegehrens ab, da es sich dabei um eine „missverständliche, überflüssige und inhaltlich jedenfalls nicht über das zuerkannte Unterlassungsbegehren hinausgehende Umformulierung des Begehrens" gehandelt habe.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nach § 526 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend; anderes gilt nur dann, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder die Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mwN; RIS-Justiz RS0042515, insb T10). Solche Umstände sind hier weder erkennbar, noch werden sie vom Kläger behauptet. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Bewertungsausspruch gebunden. Infolge dessen ist der Revisionsrekurs nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen Gründen (hier: fehlende Beschwer) ablehnte (RIS-Justiz RS0012384).
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