Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Heribert B***** und Hans Jürgen L***** jeweils der Verbrechen des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie im Zeitraum Juli und August 2005 in St. Stefan ob Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in zumindest drei Angriffen als Beamte, und zwar Heribert B***** als mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2005, GZ: FA 13B-36-959/01-29, ermächtigter Gewerbetreibender im Sinne des § 57a Abs 2 KFG sowie Hans Jürgen L***** als mit dem selben Bescheid ermächtigte geeignete Person im Sinne des § 57a Abs 2 KFG, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG gerichteten Recht zu schädigen, ihre Befugnisse wissentlich missbraucht, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte durch Ausstellung von Gutachten im Sinne des § 57a KFG vorzunehmen, indem sie ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen, insbesondere der Abgas- und Bremswerte, Gutachten im Sinne des § 57a KFG herstellten, indem Hans Jürgen L***** entsprechend der Vorgabe des Heribert B***** mit seiner Blankounterschrift als Prüfer die Gutachtensformblätter unterfertigte und sodann Heribert B***** alleine die blanko unterfertigten Gutachtensformblätter durch Aufdrucken der Prüfdaten sowie Beifügen des Begutachtungsstellenstempels vervollständigte bzw die Gutachtensformblätter zu diesem Zweck bereit hielt, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil die ihnen erteilte Ermächtigung im Sinne des § 57a KFG aus Anlass einer Revision des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung widerrufen wurde.
Die dagegen von Heribert B***** und Hans Jürgen L***** aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) macht zunächst nominell geltend, der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, unvollständig, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet und stehe mit sich selbst im Widerspruch, verkennt aber den Anfechtungsbereich des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie aus dem nach Ansicht der Beschwerdeführer gänzlichen Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall abzuleiten trachtet.
Die Tatrichter haben „die der inneren Tatseite zuzuordnenden Feststellungen" - also auch jene zum Schädigungsvorsatz - aus dem objektiven Geschehen abgeleitet und ihre Überzeugung von der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs zusätzlich auf die Ausbildung der beiden Angeklagten, ihre jahrelange Erfahrung und ihre aufgrund diverser Schulungen auch zugestandenen Kenntnisse der anzuwendenden Bestimmungen gestützt (US 14).
Welcher weiteren „genauen detaillierten Bewertung" die bekämpften Konstatierungen im Lichte des - im Rechtsmittel in entscheidenden Teilen abweichend von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes zusammengefassten - inkriminierten Sachverhaltes bedurft hätten, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten hat das Erstgericht einer ausführlichen Würdigung unterzogen und mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung insgesamt als widerlegt angesehen (US 10 ff). Dem Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war es nicht verhalten, auf die in der Beschwerde hervorgehobenen Details dieser Aussagen gesondert einzugehen.
Im Übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung der Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dann beeinträchtigt, wenn der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeuges an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskataloges (§ 10 Abs 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung BGBl II 78/1998, dort näher geregelt in der Anlage 6) von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges überzeugt zu haben, wobei es auf deren tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankommt (statt aller: 12 Os 95/04 mwN).
Die in der Beschwerde - aus dem Zusammenhang gerissen - zitierte Passage aus den Depositionen des Erstangeklagten, er hätte den PKW Audi in dem Zustand, in dem er sich am 9. August 2005 in seiner KFZ-Werkstätte präsentierte, nie herausgegeben (zu ergänzen: sondern zuvor die Mängel behoben; vgl S 49), erweist sich im Lichte des vom Erstgericht konstatieren Tatplanes der Angeklagten, der just in einer Erstellung von Gutachten ohne vorangehende Überprüfung der Fahrzeuge durch eine von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestufte Person bestand, demgemäß als nicht entscheidungsrelevant. Das selbe gilt für die - dem Akt nur in ähnlicher Form zu entnehmende (vgl S 61, 413 f) - Aussage des Zweitangeklagten, er habe darauf vertraut, dass das blanko unterfertigte Gutachten „ordnungsgemäß und insbesondere technisch fachgerecht ausgefüllt werde".
Indem die Beschwerdeführer ihrer Ansicht, die Art der Tatausführung indiziere weder Wissentlichkeit noch bedingten Vorsatz, Ausdruck verleihen und aus dem äußeren Sachverhalt andere, für sie günstigere Schlüsse ziehen als jene des Erstgerichtes, vermögen sie einen nichtigkeitsbegründenden Mangel iSd Z 5 ebenfalls nicht aufzuzeigen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst wiederum Feststellungen zu „den subjektiven Tatbestandselementen, insbesondere zu den unterschiedlichen Vorsatzintensitäten", gesteht aber gleichzeitig zu, dass das Erstgericht von wissentlichem Befugnismissbrauch, hinsichtlich der „übrigen Schuldelemente" aber von bedingtem Vorsatz ausging, und erweist sich solcherart als unschlüssig. Sie zieht mit ihren Ausführungen - aus Z 9 lit a unbeachtlich - erneut bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel und verfehlt solcherart den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz (vgl dazu Ratz, Wk-StPO § 281 Rz 581 ff). Die weiteren Einwände, mit denen die Beschwerdeführer das Vorliegen strafbaren Versuchs ohne jede inhaltliche Argumentation sowie die Beamteneigenschaft des Erstangeklagten mit der Begründung bestreiten, diesem sei die Befugnis zu wiederkehrender Begutachtung von mehrspurigen Krafträdern und Kraftwagen nicht erteilt worden, orientieren sich teils nicht am Urteilssachverhalt, teils wird die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff).
Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb dem Erstangeklagten als gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigtem Gewerbetreibenden entgegen ständiger Rechtsprechung (statt aller neuerlich: 12 Os 95/04 mwN) keine Beamteneigenschaft zukommen sollte. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu zuletzt - entgegen der Kommentarmeinung von Bertel in WK² § 302 Rz 12 - explizit ausgesprochen, dass die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden auch dann zu bejahen ist, wenn er - wie hier der Erstangeklagte - zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (US 5 f; 11 Os 10/06i).
Im Zusammenhang mit der Behauptung des Vorliegens bloß strafloser Vorbereitungshandlungen legt die Rechtsrüge nicht dar, weshalb in der Leistung von Unterschriften auf Blankogutachtensformularen ohne vorangehende Überprüfung der entsprechenden Fahrzeuge durch den Zweitangeklagten (als „geeignete Person" im oben aufgezeigten Sinne) nach Vorgabe durch Heribert B***** als Inhaber der Begutachtungsstelle (vgl US 2 f), keine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung erblickt werden sollte. Mit dem Beginn der Tatausführung stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Ausführungsnähe nicht mehr, weil dann das strafbare Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist (SSt 55/8 = JBl 1985, 175; Hager/Massauer WK² § 15, 16 Rz 26).
Dies führt insgesamt zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 d StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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