Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er am 31. Dezember 2005 in A***** an einer fremden Sache, nämlich an der Scheune des landwirtschaftlichen Anwesens der Maria W***** in ***** A*****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatrichter haben ihre Annahmen zu einem auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteten Vorsatz - auch formell einwandfrei - aus dem Umstand, dass Wolfgang K***** bereits einmal wegen einer gleichartigen Straftat verurteilt wurde und dem gesamten Geschehensablauf, insbesonders seinem Verhalten nach der Tat abgeleitet (US 5 f).
Indem die Beschwerde diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unter Verweis auf die - seine ursprünglich geständige (S 65 f, 337) Verantwortung abschwächenden - Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung anzweifelt, aus dem Umstand, dass er zunächst versucht hatte, die Flammen auszutreten, andere Schlüsse zieht als die des Erstgerichtes und die Ausführungen des Sachverständigen, der diese Frage (zu Recht) der Beweiswürdigung des Gerichtes vorbehielt, als Indiz dafür ansieht, Wolfgang K***** sei sich „nicht unmittelbar der Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen", vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Insoweit der Beschwerdeführer - ebenfalls aus Z 5a - die Gefährlichkeitsprognose mit der Begründung bekämpft, die diesbezügliche Annahme des Erstgerichtes begegne erheblichen Bedenken, weil die Tatrichter sich dabei ausschließlich auf das Sachverständigengutachten Dris G***** gestützt, weitere aktenkundige Verfahrensergebnisse aber unberücksichtigt gelassen hätten, ist zunächst klarzustellen:
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 (bzw § 345 Abs 1 Z 13) StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, demnach der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie die Mindeststrafdrohung des § 21 StGB. Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 2 bis 5a StPO) zu.
Werden die gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung (Gefährlichkeitsprognose) verkannt oder wird die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht (vgl zum Ganzen Ratz, WK² Vorbem zu §§ 21-25 Rz 8 ff mwN).
Mit der Behauptung, die Gefährlichkeitsprognose werde dadurch „relativiert", dass sich der Angeklagte noch „während der Ausführung der Tat" durch Löschversuche „von der Tat distanziert habe" und der spekulativen These, mit dem Eintritt einer solch außergewöhnlichen Situation, wie sie Auslöser der Anlasstat gewesen sei, wäre „in Zukunft praktisch nicht mehr zu rechnen" wird Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs hingegen ebenso wenig geltend gemacht, wie mit der Behauptung, die Tat stehe mit dem „nicht auffälligen" Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren „in wesentlichem und auffallendem Widerspruch", weil es zuvor niemals zu einer vorsätzlichen Brandstiftung gekommen sei, die gravierenden Vorverurteilungen bereits vierzehn Jahre zurücklägen und der Nichtigkeitswerber sich - betreut von einer Sachwalterin - in einem funktionierenden sozialen Umfeld befinde, einer geregelten Arbeit nachgehe und über eine Wohnung verfüge.
Nichtigkeit des Sanktionenausspruchs liegt nämlich nur vor, wenn die solcherart in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 bis 721).
Mit der bloßen Behauptung, der Gefährlichkeit könne auch durch Erteilung einer Weisung, sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, begegnet werden, wird erneut nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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