OGH 10Nc42/06t

OGH10Nc42/06t11.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** & S***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** + T***** Baugesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 59.064,22 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung des Werklohnes für Bauleistungen in Linz und Umgebung. Zugleich mit der Klage beantragt sie, die Rechtssache an das Landesgericht Linz zu delegieren. Sämtliche Zeugen und die Rechtsvertreter wohnten in Linz. Die Bauarbeiten seien auf Baustellen in Linz und Umgebung ausgeführt worden. Die Bauleitung der Beklagten „wohne" in der näheren Umgebung. Aus diesen Gründen sei es zweckmäßig die Verhandlung vor dem Landesgericht Linz abzuführen. Es sei der Entfall der Zeugengebühren bzw der erhöhten Gebühren des Sachverständigen zu erwarten. Der doppelte Einheitssatz der Rechtsvertreter entfalle. Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorlagegericht äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger3, § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6 je mwN).

Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 69.713 ua; Mayr aaO § 130 JN Rz 4; Ballon aaO § 31 JN Rz 7 je mwN). Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (EFSlg 69.713 ua; Ballon aaO § 31 JN Rz 7; Mayr aaO § 31 JN Rz 4 je mwN). Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt hingegen für die Delegation keine Bedeutung zu (10 Nds 1/96; 10 Nds 1/95 ua).

Im vorliegenden Fall wohnen nur ein von der Klägerin beantragter Zeuge und der von ihr zur Parteienvernehmung namhaft gemachte Geschäftsführer im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Die beiden anderen von der Klägerin beantragten Zeugen wohnen zwar in Oberösterreich, aber nicht im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Der von der Beklagten beantragte Zeuge und ihr zur Parteienvernehmung namhaft gemachter Geschäftsführer sind im Sprengel des an sich örtlich zuständigen (§ 65, § 75 Abs 1 JN) Landesgerichtes Leoben wohnhaft. Von den Parteien wurde bislang weder ein Ortsaugenschein noch ein Beweis durch Sachverständige beantragt.

Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den referierten Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen, lässt doch der Umstand, dass die Gebühren der beiden von der Klägerin beantragten, nicht im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnenden Zeugen möglicherweise geringer sind, wenn sie nach Linz und nicht nach Leoben anreisen, nach dem anzulegenden strengen Maßstab eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nicht erkennen.

Stichworte