Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Hans A***** wurde mit am 5. Oktober 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Mai 2000 des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 31. August 2006 lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Strafaufschubs ab. Der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).
Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.
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