Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Hubertus O***** und einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch des Angeklagten Ivica H***** enthält, wurde Letzterer des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (I 2 a und b) schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Mai 2006 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Hubertus O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Pkws wegzunehmen versucht, und zwar
a) dem Norbert Sch***** durch Aufschneiden des Daches des Pkws Mercedes Cabrio mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** und
b) der Veselinka St***** durch Einschlagen einer Seitenscheibe des Pkw Kia Sorrento mit dem polizeilichen Kennzeichen *****.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivica H*****, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargelegten Gründen keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider leiteten die Tatrichter den nur zum Schuldspruch I 2 a bestrittenen, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers nicht bloß aus einem „nicht näher nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang des Geschehens" ab, sondern verwiesen - logisch und empirisch einwandfrei - auf den engen räumlichen und nahen zeitlichen Zusammenhang der versuchten Einbrüche in die Fahrzeuge des Norbert Sch***** und der Veselinka St***** sowie auf die Angaben des Hubertus O***** vor der Polizei (US 16). Danach nämlich hatte ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, „er möge mitgehen, da er ein Auto wisse, wo er reinkommen möchte und nicht hineinkomme", worauf sie beide zu dem Wagen Sch*****s gegangen seien, aus dem O***** eine Tasche habe erbeuten wollen, was jedoch unter anderem deshalb misslungen sei, weil der „in der Nähe wie Schmiere" stehende Ivica H***** zum Verlassen des Tatortes aufgefordert habe, da sie „sonst 'meier' gehen" (S 99).
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zu einem vom Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung getragenen, bewussten und gewollten Zusammenwirken anlässlich der versuchten Einbruchsdiebstähle in die Pkws des Norbert Sch***** und der Veselinka St***** finden sich auf US 13 und 14. Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher mangels Festhaltens an diesen Konstatierungen nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Der in der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe unter Missachtung seiner Verpflichtung zur materiellen Wahrheitserforschung die auf Grund des hervorgekommenen Alkohol- und Medikamentenkonsums gebotene „nähere Klärung" der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers verabsäumt (der Sache nach Z 5a), legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 93/063).
Soweit der Beschwerdeführer damit fehlende Feststellungen bezüglich eines Strafausschließungsgrundes (Z 9 lit b) geltend macht, genügt der Hinweis auf die - prozesswidrig übergangene - ausdrückliche Urteilsannahme, dass beide Angeklagten zwar durch den Genuss von Alkohol, SubstitutionsmittelN und Medikamenten beeinträchtigt waren, aber noch sehr wohl wussten, Recht von Unrecht zu unterscheiden und sich demgemäß zu verhalten (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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