OGH 8Ob159/06z

OGH8Ob159/06z18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T-***** GmbH, ***** vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-GmbH in Wien, 2. E*****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Revisionsinteresse 25,5 Mio EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 2 R 49/06z-80, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Legitimation der Klägerin zur Erhebung der Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung verneint, dass sich die Entscheidung des Schiedsgerichtes in der Sache nicht auf die Klägerin beziehe. Das Schiedsgericht habe über Klage der Erstbeklagten mit Rechtskraftwirkung nur gegenüber der Zweitbeklagten festgestellt, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der 1995 errichteten P***** von der Zweitbeklagten an die Klägerin rechtlich wirkungslos sei. Bezüglich der Klägerin habe das Schiedsgericht eine Unzuständigkeitsentscheidung getroffen und ausdrücklich ausgesprochen, dass es dementsprechend auf behauptete Ansprüche der hier Erstbeklagten gegenüber der Klägerin im Schiedsverfahren nicht eingehen könne.

In ihrer außerordentlichen Revision vertritt die Klägerin dazu zusammengefasst die Auffassung, ihre Anfechtungslegitimation ergebe sich daraus, dass der widersprüchliche Schiedsspruch in ihre rechtlich geschützte Stellung eingreife, weil die Gefahr bestehe, dass er „im In- und/oder Ausland" falsch ausgelegt werde. Ihm könnten andere oder weitergehende Wirkungen zuerkannt werden, als es das österreichische Recht erlaube.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 594 Abs 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles. Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches - ebenso wie eines gerichtlichen Urteiles - grundsätzlich nur die Parteien erfasst (RIS-Justiz RS0041572; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 102 bis 105 mwN). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass das Schiedsgericht mit einer an Klarheit kaum zu überbietenden Begründung zum Ausdruck gebracht habe, dass es zur Entscheidung von Ansprüchen der hier Erstbeklagten gegenüber der Klägerin nicht zuständig sei, steht weder mit dem Spruch des Schiedsspruches noch mit seiner Begründung im Widerspruch und ist somit zumindest vertretbar.

Ob der Schiedsspruch dennoch „im In- oder Ausland" falsch ausgelegt werden könnte, kann dahingestellt bleiben: Die Bejahung einer Legitimation zur Erhebung einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs setzt voraus, dass der Schiedsspruch nach seinem objektiven Inhalt in die Rechte des Aufhebungsklägers eingreift. Das ist hier nicht der Fall.

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