OGH 2Ob258/06i

OGH2Ob258/06i30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Muharem D*****,

2. Jasmina D*****, beide vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Baier Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 1. EUR 105.033,53 sA und Feststellung (Streitwert EUR 20.000), 2. EUR 26.545,24 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2006, GZ 15 R 117/06w-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Jänner 2006, GZ 20 Cg 251/05m-7, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren aufgrund eines Verkehrsunfalles in Ungarn Schadenersatz von der beklagten Haftpflichtversicherung, die ihren Sitz in Deutschland hat. Zur Zuständigkeit beriefen sie sich ua auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 EuGVVO.

Die Beklagte wendete die internationale und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.

Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück und begründete dies insbesondere damit, Art 9 Abs 2 EuGVVO sei nur auf Klagen eines Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten gegen die Versicherung, nicht jedoch auf den Geschädigten anzuwenden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge, verwarf die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es bejahte unter Hinweis auf den Erwägungsgrund Nr 16a der Richtlinie 2000/26/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. 5. 2005 die Anwendbarkeit des Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO auf den Geschädigten, der eine Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. In ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach der von der Lehre gebilligten oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden: Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könne, ein inhaltsgleiches Rechtschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für einen bestimmten Rechtsstreit sei ein vom Erstgericht bejahtes Prozesshindernis tatsächlich nicht gegeben und demgemäß zu verwerfen, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; Zechner in Fasching Komm² § 519 Rz 50; E. Kodek in Rechberger ZPO² § 528 Rz 1). Diese Auffassung gilt auch für das vom Rekursgericht verneinte Prozesshindernis der internationalen Unzuständigkeit (RIS-Justiz RS0054895 [T4 und T7]). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die klagenden Parteien haben in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Stichworte