Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - am 7. Dezember 2005 in Linz Maria V*****
1./ mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie nach ihrer Weigerung, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, festhielt, um sie am Aussteigen aus dem PKW zu hindern, nach ihrem misslungenen Versuch das Auto zu verlassen, äußerte: „Mach das nicht nochmals, sonst schlage ich dich ordentlich", sie sodann trotz heftiger Gegenwehr auf die Rückbank seines Autos drückte, an den Armen fixierte, ihre Hose öffnete, ihre Beine auseinander zwängte, mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und nach dem Geschlechtsverkehr auf ihren Bauch ejakulierte; 2./ nach der zu 1./ beschriebenen Tathandlung durch gefährliche Drohung, zumindest mit Verletzungen am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, einer anderen Person von den unter Punkt 1./ beschriebenen Tathandlungen zu erzählen, zu nötigen versucht, indem er wiederholt äußerte: „Wenn du jemandem etwas erzählst, bringe ich dich um bzw werde dir große Probleme bereiten."
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durften die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung von Admir H***** und A***** Pezikoza zum Beweis dafür, dass die Zeugin Maria V***** nach dem Dartspiel im Lokal „D*****" gemeinsam mit ihnen und dem Angeklagten freiwillig in das Lokal „G*****" fuhr, dabei nicht, wie von ihr angegeben, in der Heckklappe des Fahrzeuges, sondern auf dem Rücksitz transportiert wurde, auch in diesem Lokal freiwillig mit ihnen Getränke konsumierte und anschließend ebenfalls mit ihrem Einverständnis vom Angeklagten ins „D*****" zurückgebracht werden wollte (S 117 f iVm S 139), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil diesen das eigentliche Tatgeschehen nicht tangierenden Vorfällen keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Bedeutung zukommt. Die zur Relevanz dieses Begehrens aufgestellte Behauptung, aufgrund des freundschaftlichen Klimas zwischen den Beteiligten und des Umstandes, dass Maria V***** auf ihr eigenes Ersuchen im Fahrzeug des Angeklagten mitgenommen werden wollte, sei „ein gewaltsamer Geschlechtsakt denkunmöglich", sodass massive Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage dieser Belastungszeugin bestünden, wird hingegen bloß begründungslos aufgestellt. Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz dieses Beweisantrages bedürfen keiner Erörterung, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines Antrages stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft und jedes vom Antrag abweichende oder diesen ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel unzulässig ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Auch das Begehren auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Zeugin V***** durch den Vorfall im Auto Verletzungen am Körper und im Vaginalbereich in Form von Abschürfungen oder Prellungen hätte erleiden müssen, weil sie in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, sich heftig gewehrt zu haben und vom Angeklagten am Kopf geschlagen worden zu sein (S 139 iVm ON 20), verfiel zu Recht der Abweisung, weil weder ein Schlag (nicht näher festgestellter Intensität) mit der Hand gegen den Kopf noch die Abwehrbewegungen des Tatopfers zwingend Verletzungsfolgen herbeiführen müssen.
Der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der Schilderung des Tatherganges durch die Zeugin V***** auseinandergesetzt (US 7), ihre Darstellung der von ihr eingenommenen Positionen unter Berücksichtigung situationsbedingter Ungenauigkeiten seinen Feststellungen zugrundegelegt (US 4 f) und dabei auch berücksichtigt, dass diese Angaben durch die Verteidigerin anlässlich eines Lokalaugenscheins nachvollzogen werden konnten (US 7, vgl auch S 138). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Verfahrensergebnissen andere - im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere - Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu einem auf das Nötigungsmittel und den Vollzug oder die Duldung des Beischlafes gerichteten Vorsatz, übergeht jedoch die Urteilsannahme, dass der Angeklagte im Wissen, dass die Zeugin V***** keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, Gewalt anwendete, um ihre Gegenwehr zu überwinden (US 5). Damit orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt A./ ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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