OGH 11Os90/06d

OGH11Os90/06d21.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Michael H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Juli 2006, GZ 9 Hv 24/06s-27, und über die Beschwerde des Angeklagten Josef R***** gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch Michael H*****s enthält, wurde Josef R***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, der Angeklagte Josef R***** am 27. August 2005 in Eberschwang (A 1) zusammen mit dem Mitangeklagten Michael H***** den Rudolf Z***** dadurch, dass sie ihn zu Boden schlugen und ihm Fußtritte gegen den Körper und den Kopf versetzten, wodurch der drei Rissquetschwunden am linken Auge, einen Riss in der Netzhaut des linken Auges, einen Bruch des Augenbodens links und rechts, eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Absplitterungen an drei Schneidezähnen im Oberkiefer, Blutergüsse im gesamten Gesicht sowie Kratzer an der Stirn und an der linken Wange erlitt, absichtlich am Körper schwer verletzt und

(A 3) Johann R***** durch Versetzen von Faustschlägen, wodurch er eine Schwellung und eine Prellung im Bereich der rechten Schläfenscheitelbeinregion und im Stirnbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen den Strafausspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****, mit welcher er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kritisiert, das Schöffengericht habe entgegen §§ 31, 40 StGB das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juli 2005, AZ 30 Hv 20/05f, unbeachtet gelassen. Mit diesem Vorbringen befindet er sich jedoch nicht im Recht.

Nach den aktenkonformen Feststellungen (US 9) wurde das zitierte Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, AZ 253/05m am 19. September 2006, rechtskräftig. Weil die verfahrensgegenständlichen Straftaten am 27. August 2005 und somit erst nach dem Urteil erster Instanz begangen worden sind, war eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz gemäß § 56 StPO ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf das Vor-Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB kam daher nicht in Betracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i iVm § 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte