OGH 3Ob231/06a

OGH3Ob231/06a19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Harald H*****, vertreten durch Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 519.968,34 sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der S***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. April 2006, GZ 18 R 84/06s-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 28. Februar 2006, GZ 11 E 1417/05s-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Exekution nach §§ 294, 294a EO und § 331 EO, wobei als Drittschuldnerin jeweils die Revisionsrekurswerberin angeführt ist. Das Rekursgericht gab den dagegen gerichteten Rekursen des Verpflichteten und der Drittschuldnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht wies die „außerordentliche" Revisionsrekurse sowohl des Verpflichteten als auch der Drittschuldnerin zurück. Gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sei ein Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unter allen Umständen unzulässig. Sie seien gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Der Ausschluss des Revisionsrekurses gegen einen zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts sei unbedingt; ein Rechtsmittel dagegen unter allen Umständen unzulässig. Auch ein Zwischenverfahren nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO wäre unter diesen Umständen nicht in Betracht gekommen. Derart jedenfalls unzulässige Beschlüsse seien bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Drittschuldnerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 EO abgesehen - auch im Verfahren nach der Exekutionsordnung (stRsp; RIS-Justiz RS0012387; RS0002321). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss von voll bestätigenden Entscheidungen verhindert jede Anfechtung des Beschlusses zweiter Instanz (auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; auch über den Umweg eines außerordentlichen Revisionsrekurses; RIS-Justiz RS0044253 [T2 und 4]). Die Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Entscheidungen des Rekursgerichts als „Durchlaufgericht" (erstmalige Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht; RIS-Justiz RS0044005) ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, hat doch schon das Erstgericht seine Zurückweisungskompetenz nach § 523 ZPO wahrgenommen (3 Ob 256/00v; RIS-Justiz RS0044049). Der „außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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