Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht wies den gegen die erstgerichtliche Bewilligung der Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft gerichteten Rekurs des „außerbücherlichen Eigentümers" (= eines Dritten, der behauptet, die Liegenschaft gekauft zu haben, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist) mit der Begründung zurück, ihm fehle im Exekutionsverfahren Parteistellung. Nicht einmal dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft komme Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Revisionsrekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hielt zu 3 Ob 103/98p (= NZ 2000, 210 = ZfRV 2000, 116; RIS-Justiz RS0111341) unter Verweis auf den Grundsatz, dass der Verpflichtete Eigentümer der in Exekution gezogenen verbücherten Liegenschaft sein muss, fest, dass (nicht einmal) dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer Parteistellung zukomme, sei doch sein Recht durch die Rechtfertigung bedingt. Erfolge diese, seien nachrangige Rechte zu löschen (§ 49 Abs 2 GBG); vorher werde seine Rechtsstellung durch die Zwangsversteigerung nicht berührt. Der bloß aus einem Vertrag obligatorisch berechtigte Käufer, der noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist nicht dinglich berechtigt. Die Zwangsversteigerung der gekauften, aber noch nicht in das Eigentum des Käufers übertragenen Liegenschaft vermag seine Rechtsstellung daher nicht zu berühren (sein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt unberührt). Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Grundrechtsfragen stellen sich daher nicht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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