OGH 3Ob203/06h

OGH3Ob203/06h19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibende Partei R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt, St. Pölten, Wienerstraße 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Nikoll D*****, wegen 70.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters Alfred D*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Juni 2006, GZ 7 R 84/06t-12, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 12. April 2006, GZ 23 E 16/06a-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies den gegen die erstgerichtliche Bewilligung der Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft gerichteten Rekurs des „außerbücherlichen Eigentümers" (= eines Dritten, der behauptet, die Liegenschaft gekauft zu haben, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist) mit der Begründung zurück, ihm fehle im Exekutionsverfahren Parteistellung. Nicht einmal dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft komme Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hielt zu 3 Ob 103/98p (= NZ 2000, 210 = ZfRV 2000, 116; RIS-Justiz RS0111341) unter Verweis auf den Grundsatz, dass der Verpflichtete Eigentümer der in Exekution gezogenen verbücherten Liegenschaft sein muss, fest, dass (nicht einmal) dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer Parteistellung zukomme, sei doch sein Recht durch die Rechtfertigung bedingt. Erfolge diese, seien nachrangige Rechte zu löschen (§ 49 Abs 2 GBG); vorher werde seine Rechtsstellung durch die Zwangsversteigerung nicht berührt. Der bloß aus einem Vertrag obligatorisch berechtigte Käufer, der noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist nicht dinglich berechtigt. Die Zwangsversteigerung der gekauften, aber noch nicht in das Eigentum des Käufers übertragenen Liegenschaft vermag seine Rechtsstellung daher nicht zu berühren (sein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt unberührt). Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Grundrechtsfragen stellen sich daher nicht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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