Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 21.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.500), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 3 R 51/06z-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2005, GZ 6 Cg 65/05w-7, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei zog mit Schriftsatz vom 11. 10. 2006 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041 [T 2 und 3]).
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