OGH 9Ob103/06x

OGH9Ob103/06x18.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Reinhard S*****, über den Revisionsrekurs des Heimleiters Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 52 R 81/06-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 19. Mai 2006, GZ 1 HA 1/06s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstgerichtliche Beschluss, der die Freiheitsbeschränkung des betroffenen Heimbewohners für unzulässig erklärt hat, bestätigt wurde, wurde dem Verfahrensvertreter des Heimleiters am 19. 7. 2006 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Heimleiters wurde am 28. 7. 2006 zur Post gegeben.

Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs, was sich insbesondere auch aus Abs 3 Satz 2 ergibt, nachdem die siebentägige Frist sowohl für die Rekurs- als auch für die Revisionsrekursbeantwortung gilt. Im vorliegenden Fall endete daher die dem Heimleiter offenstehende Rechtsmittelfrist am 26. 7. 2006.

Der erst zwei Tage später zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Fall des § 46 Abs 3 AußStrG liegt nicht vor (10 Ob 49/06p).

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