Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage eine Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens geltend. Das Rekursgericht hätte ihn zur Verbesserung auffordern und anleiten müssen, zielführende Beweisanträge zu stellen, die seinen Standpunkt hätten untermauern können. Er hatte in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss behauptet, den geforderten Jahresabschluss deshalb nicht erstellen können, weil Unterlagen seines Steuerberaters „gerichtlich gepfändet" worden wären. Unterstellt man die Richtigkeit seiner Behauptung (anzunehmen wäre wohl eine Beschlagnahme von Urkunden seines Steuerberaters) und die Zulässigkeit der Neuerung, so könnte sie dennoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Schon das Rekursgericht hat auf die selbst im Strafverfahren gegebene Möglichkeit der Akteneinsicht und der Beschaffung von Ablichtungen (§ 45 Abs 2 und § 82 StPO) hingewiesen. Seine Auffassung, die behauptete „gerichtliche Pfändung" reiche im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht darzutun, ist nicht zu beanstanden (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 24 Rz 37 mwN). Dass die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Anfertigung von Abschriften für den Rechtsmittelwerber nicht bestanden hätte oder ihm verwehrt worden wäre, behauptet er auch in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht.
Mangels erheblicher Rechtsfragen musste das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)