OGH 6Ob205/06z

OGH6Ob205/06z12.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Urszula P*****Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Hans Michael P*****, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. April 2006, GZ 4 R 53/06b-17, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Jänner 2006, GZ 73 Fr 7257/05z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage eine Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens geltend. Das Rekursgericht hätte ihn zur Verbesserung auffordern und anleiten müssen, zielführende Beweisanträge zu stellen, die seinen Standpunkt hätten untermauern können. Er hatte in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss behauptet, den geforderten Jahresabschluss deshalb nicht erstellen können, weil Unterlagen seines Steuerberaters „gerichtlich gepfändet" worden wären. Unterstellt man die Richtigkeit seiner Behauptung (anzunehmen wäre wohl eine Beschlagnahme von Urkunden seines Steuerberaters) und die Zulässigkeit der Neuerung, so könnte sie dennoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Schon das Rekursgericht hat auf die selbst im Strafverfahren gegebene Möglichkeit der Akteneinsicht und der Beschaffung von Ablichtungen (§ 45 Abs 2 und § 82 StPO) hingewiesen. Seine Auffassung, die behauptete „gerichtliche Pfändung" reiche im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht darzutun, ist nicht zu beanstanden (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 24 Rz 37 mwN). Dass die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Anfertigung von Abschriften für den Rechtsmittelwerber nicht bestanden hätte oder ihm verwehrt worden wäre, behauptet er auch in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht.

Mangels erheblicher Rechtsfragen musste das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

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