Spruch:
Die Beschwerde und der auf Art 89 Abs 2 B-VG gestützte Antrag werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2006, GZ 12 Os 9/06z-6, hat der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Gerhard H***** erhobene Beschwerde ist (neuerlich) unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist.
Da ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis nach Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht besteht, war ferner der darauf gerichtete Antrag des Privatbeteiligten, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 74 Abs 3 StPO erwirken, zurückzuweisen (12 Os 4/02 mwN).
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